Stichting FSC Garantiefonds
Diese Garantieregelung gilt für Buchungen ab dem 1. Juli 2019. Haben Sie vor diesem Datum gebucht? Dann gilt für Ihre Buchung eine andere Garantieregelung. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihr Buchungsbüro.
Sie können unterstehende Regelung auch als Pdf-Datei herunterladen.
Artikel 1: Begriffsbestimmungen:
In dieser Garantieregelung sind die folgenden Begriffe wie folgt zu verstehen:
- Buchung: ein von einem Händler oder Teilnehmer mit einem Reisenden oder einer Organisation abgeschlossener Pauschalreisevertrag;
- Anspruch: ein von einem Reisenden schriftlich bei der Stichting FSC Garantiefonds eingereichter Antrag auf Anwendung der vorliegenden Garantieregelung;
- Teilnehmer: ein Schiffseigner, der sich der Stichting FSC Garantiefonds angeschlossen hat;
- Weiterverkäufer: eine von Frisian Sailing Company BV ernannte Partei, der selbst nicht der Reiseveranstalter ist und der von dem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen anbietet;
- Händler: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Handels-, Gewerbe-, Handwerks- oder Berufsaktivität, ggf. auch über eine andere, im Namen oder auf Rechnung dieser Person handelnde Person, Pauschalreiseverträge vertreibt, die unter Titel 7A von Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs fallen, unabhängig davon, ob diese Person als Reiseveranstalter, Weiterverkäufer oder Reisedienstleister auftritt;
- Zahlungsunfähigkeit: die Tatsache, dass eine Person nicht mehr zur Erfüllung ihrer finanziellen Verbindlichkeiten in der Lage ist und auch die Zahlung an ihre Gläubiger eingestellt hat, oder dass für diese Person ein sog. stiller Insolvenzverwalter ernannt wurde, der Person der gerichtliche Zahlungsaufschub gewährt wurde oder die Person für insolvent erklärt worden ist;
- Pauschalreisevertrag: ein Reisevertrag im Sinne von Titel 7A von Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei muss die Rede sein von zwei verschiedenen Kategorien von Reiseleistungen, die von dem Veranstalter zu einem Gesamtpaket kombiniert werden. Unter den Kategorien von Reiseleistungen sind – kurz beschrieben – die Personenbeförderung, Unterkunft, Vermietung von Mietfahrzeugen und andere touristische Leistungen zu verstehen;
- Reisedienstleister: eine natürliche oder juristische Person, die den Pauschalreisevertrag faktisch ausführt;
- Reiseveranstalter: ein Schiffseigner, der Pauschalreisen zusammenstellt und diese anbietet;
- Reisender: eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder (Freundes-)Gruppe, die nicht im Rahmen einer Handels-, Gewerbe-, Handwerks- oder Berufsaktivität handelt und als Vertragspartei eines Vertrags auftritt, der unter die Stichting FSC Garantiefonds-Garantie fällt
Artikel 2: Ziel und Inhalt
der Garantieregelung
- Im Einklang mit ihrer satzungsmäßigen Zielsetzung sowie in deren Grenzen hat sich die Stichting FSC Garantiefonds das Ziel gesetzt, Reisenden, die einen Pauschalreisevertrag mit einem Teilnehmer, der sich der Stichting FSC Garantiefonds angeschlossen hat, oder mit einem in dessen Namen handelnden Händler oder Weiterverkäufer, eine Garantie für einen von diesen Reisenden eventuell erlittenen finanziellen Schaden zu bieten, falls der jeweilige Teilnehmer die Leistung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht erbringt.
- Durch die Buchung bei dem Händler bzw. bei einem Teilnehmer nimmt der Reisende diese Garantie an.
- Diese Garantie beinhaltet, dass dem Reisenden der bereits bezahlte Teil des Reisepreises zurückerstattet wird, wenn der Teilnehmer, der sich der Stichting FSC Garantiefonds angeschlossen hat, aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht zur Ausführung der gebuchten Reise in der Lage ist.
- Darüber hinaus garantiert die Stichting FSC Garantiefonds, dass die Rückreise des Reisenden ausgeführt werden wird, falls und insofern der Pauschalreisevertrag sich auch auf die Beförderung erstreckt, der Zielort bereits erreicht wurde und der Teilnehmer, der sich der Stichting FSC Garantiefonds angeschlossen hat, dies aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht ausführen kann.
Artikel 3: Garantie und
Auszahlungen
- Die Garantie erstreckt sich auf Pauschalreiseverträge, die direkt zwischen dem Händler bzw. einem Teilnehmer und dem Reisenden abgeschlossen wurden.
- Der Anspruch auf Auszahlung besteht für Reisende, die einen Pauschalreisevertrag mit dem Händler oder Teilnehmer abgeschlossen haben und den Händler oder den Teilnehmer bezahlt haben, und die außerdem eine Buchungsbestätigung und Rechnung sowie einen dazugehörigen Zahlungsnachweis vorlegen können.
- Die Stichting FSC Garantiefonds zahlt nur aus, wenn und insofern der Reisende seinen Schaden nachweislich nicht bei Dritten geltend machen kann.
- Die Höhe der Auszahlung ist begrenzt auf den gezahlten Reisepreis bzw. die gezahlten Beförderungs- und/oder Unterkunftsbeträge. Falls die Reise und/oder die Unterkunft bereits zum Teil in Anspruch genommen wurden, ist die Höhe der Auszahlung auf einen proportionalen Anteil des bereits bezahlten Betrags begrenzt. Sofern sich der Vertrag auf die Beförderung erstreckt und der Zielort bereits erreicht wurde, wird die Rückreise auf Kosten der Stichting FSC Garantiefonds ausgeführt (Rückführung).
- Falls und insofern unter Beachtung der in der vorliegenden Regelung getroffenen Bestimmungen ein Anspruch auf eine Auszahlung besteht, gilt, dass die Erstattungsverpflichtung der Stichting FSC Garantiefonds auf einen Betrag von € 12.500,– (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) pro Reisendem und pro Schadensfall begrenzt wird.
- In den folgenden Fällen besteht ein Anspruch auf Auszahlung:
a. wenn ein Teilnehmer aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht zur Erbringung der Leistung in der Lage ist;
b. wenn ein Teilnehmer wegen Zahlungsunfähigkeit einer Verurteilung kraft eines verbindlichen Schiedsspruchs der niederländischen Schlichtungsstelle für Sport- und Erholungsaktivitäten in und auf dem Wasser („Geschillencommissie Waterrecreatie“) oder eines rechtskräftigen Gerichtsurteils zur Zahlung von Schadenersatz an den Reisenden nicht nachkommt, sofern die Schadenersatzzahlung sich auf eine Buchung bezieht, die unter die Deckung der Stichting FSC Garantiefonds fällt. - Ob eine Nichterbringung der Leistung seitens eines Teilnehmers aufgrund von Zahlungsunfähigkeit vorliegt, liegt ausschließlich im Ermessen der Stichting FSC Garantiefonds.
Artikel 4: Ausschlüsse von
der Deckung
- Von einer Entschädigung ausgeschlossen sind:
a. Pauschalreiseverträge, die mit einem Schiffseigner abgeschlossen wurden, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein Teilnehmer war;
b. die Pauschalreiseverträge oder andere Einzelverträge die direkt mit einem angeschlossenen Teilnehmer abgeschlossen sind, ohne Vermittlung durch Frisian Sailing Company BV;
c. Einzelverträge in Bezug auf Beförderung, Unterkunft, Vermietung von Mietfahrzeugen oder andere touristische Leistungen;
d. Elemente einer Pauschalreise, die nicht als Reiseleistung gesehen werden können;
e. Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Reiseleistungen handelt;
f. Beträge, die erst bezahlt worden sind, nachdem bereits auf der Stichting FSC garantiefonds-Webseite veröffentlicht worden war, dass der jeweilige Teilnehmer zahlungsunfähig ist und darum keine weiteren Zahlungen mehr geleistet werden dürfen;
g. Beträge, die entgegen den Bedingungen des Teilnehmers im Voraus bezahlt worden sind;
h. Versicherungsprämien, Policengebühren, Änderungskosten, Telefonkosten, Kreditkartenkosten, Kautionen, Verfahrenskosten, Zinskosten sowie Kosten für das Einholen von Visa und vergleichbare Kosten, die nicht als Bestandteil des Reisepreises zu sehen sind.
Artikel 5: Fristgerechte Geltendmachung
- Der Reisende ist unter Androhung des Erlöschens seines Anspruchs auf Auszahlung im Sinne von Artikel 3, Absatz 4, dazu verpflichtet, seinen Anspruch gegenüber der Stichting FSC Garantiefonds spätestens innerhalb von zwei Monaten, nachdem er erfahren hat bzw. angemessenerweise hätte wissen können, dass der jeweilige Stichting FSC Garantiefonds-Teilnehmer infolge von Zahlungsunfähigkeit nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Reisenden in der Lage ist, geltend zu machen.
- Der Reisende hat nur Anspruch auf eine Auszahlung seitens der Stichting FSC Garantiefonds, wenn die Stichting FSC Garantiefonds im Rahmen ihrer Zielsetzung sowie der vorliegenden Garantieregelung dazu verpflichtet ist, eine Auszahlung an bzw. für den Reisenden zu leisten (Letzteres unter Berücksichtigung von Artikel 6) und sofern der Reisende seinen im Artikel 7 beschriebenen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Artikel 6: Ersatzreise
- Die Stichting FSC Garantiefonds behält sich das Recht vor, gegebenenfalls statt einer Rückzahlung von gezahlten Reisepreisen, Beförderungs- und Unterkunftsbeträgen einen anderen Teilnehmer mit der Ausführung des Vertrags zu beauftragen; in diesem Fall behalten die zwischen dem Händler oder dem ursprünglichen Teilnehmer mit dem Reisenden vereinbarten Bedingungen ihre Gültigkeit.
- Außerdem hat die Stichting FSC Garantiefonds das Recht, dem Reisenden eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Rückzahlung der bereits bezahlten Reisegelder, Beförderungs- und Unterkunftsbeträge und der Buchung einer Ersatzreise, Ersatzbeförderung oder Ersatzunterkunft zu bieten, erforderlichenfalls mit einer Zuzahlung oder Rückzahlung, wenn der Preis des Ersatzprodukts die Auszahlung, auf die der Reisende Anspruch hat, über- bzw. unterschreitet.
- Die Stichting FSC Garantiefonds ist nicht zur Erbringung einer anderen Leistung als die Versorgung der Rückreise und/oder die Auszahlung bis zum Betrag der von dem Reisenden gezahlten Reisepreise, Beförderungs- und Unterkunftsbeträge bzw. (falls die Reise und/oder die Unterkunft bereits teilweise in Anspruch genommen wurden) bis zu einem proportionalen Teil dieses Betrags verpflichtet.
Artikel 7: Verpflichtungen
des Reisenden
- Reisende, die bei einem Händler oder einem Teilnehmer eine Pauschalreise gebucht haben, können bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Teilnehmers ihren Anspruch schriftlich bei der Stichting FSC Garantiefonds (Emmakade 8, NL – 8531 DT Lemmer, info@fsc-garantiefonds.nl) geltend machen.
- Wenn der Anspruch nicht fristgerecht und unter Einhaltung der Bestimmungen der nachfolgenden Absätze geltend gemacht wird, erlischt der Anspruch auf Auszahlung.
- Bei der Geltendmachung seines Anspruchs bei der Stichting FSC Garantiefonds muss der jeweilige Reisende die folgenden Belege vorlegen und abgeben:
a. die Buchungsbestätigung;
b. die Rechnung(en);
c. die entsprechenden Zahlungsnachweise für a. und b. (Kontoauszüge, Quittungen);
d. ggfs. in seinem/ihrem Besitz befindliche Reisedokumente, wie Fahrscheine, Tickets, Vouchers usw. - Solange die aufgrund von Absatz 3 des vorliegenden Artikels verlangten Belege nicht vollständig vorliegen, hat der Reisende keinen Anspruch auf eine Auszahlung.
- Der Reisende ist zur Einhaltung der ggfs. von der Stichting FSC Garantiefonds erteilten Anweisungen in Bezug auf die Geltendmachung des Anspruchs verpflichtet.
Artikel 8: Auftrag und
Vollmacht
Es ist davon auszugehen, dass der Reisende der Stichting FSC
Garantiefonds den Auftrag und die Vollmacht für alle Handlungen erteilt hat,
die erforderlich sind, um in seinem Namen den Betrag, auf den der Reisende
infolge der Garantie gegenüber der Stichting FSC Garantiefonds Anspruch erheben
kann, einzuziehen.
Artikel 9: Forderungsübergang
und Abtretung
- Falls die Stichting FSC Garantiefonds an bzw. für den Reisenden Bezahlungen vornimmt, gehen die Rechte des Reisenden gegenüber dem jeweiligen Teilnehmer auf die Stichting FSC Garantiefonds über (Forderungsübergang).
- Der Reisende ist verpflichtet zur Mitwirkung an einer Abtretung seiner Rechte gegenüber dem jeweiligen Teilnehmer, und zwar bis zu einem Betrag in Höhe seines Anspruchs auf eine Auszahlung gegenüber der Stichting FSC Garantiefonds.
- Solange der Reisende die im vorigen Absatz festgelegte Verpflichtung nicht erfüllt hat, hat er der Stichting FSC Garantiefonds gegenüber keinen Anspruch auf eine Auszahlung bzw. gilt eine bereits von der Stichting FSC Garantiefonds an den Reisenden geleistete Auszahlung als nicht geschuldete Bezahlung.
Artikel 10: Änderung
- Der Vorstand der Stichting FSC Garantiefonds ist zur Änderung der vorliegenden Garantieregelung befugt.
- Falls vom Stichting FSC Garantiefonds-Vorstand ein Beirat eingerichtet wurde, ist für eine Änderung der Garantieregelung die vorherige Genehmigung des Beirats erforderlich.
- Die Erledigung eines von einem Reisenden geltend gemachten Anspruchs fällt unter die zum Zeitpunkt der Buchung der Pauschalreise geltende Garantieregelung.
Artikel 11:
Schlussbestimmungen
- In allen nicht gesetzlich, in der Satzung oder der vorliegenden Garantieregelung geregelten Fällen entscheidet der Stichting FSC Garantiefonds-Vorstand.
- Die vorliegende Garantieregelung unterliegt dem niederländischen Recht.
- Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die anlässlich dieser Garantieregelung entstehen sollten, ist das Gericht für den Gerichtsbezirk Noord-Nederland („Rechtbank Noord-Nederland“), Außenstelle Leeuwarden.
In diesem Sinne festgestellt vom Stichting FSC Garantiefonds-Vorstand in seiner Sitzung vom 25. April 2021.
Die vorliegende Garantieregelung gilt ab dem 01.05.2021.
Stichting FSC Garantiefonds
Emmakade 8
NL – 8531 DT Lemmer
Niederlande
Hinterlegt bei der Handelskammer in Leeuwarden unter der Nummer 68548672.